Starkes Signal gegen die weitere Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten
22.07.2010
Das Bundesgericht unterstreicht in der Urteilsbegründung, dass die Nacht- und Sonntagsarbeit im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bleiben soll. Der Verkauf von Produkten des täglichen Bedarfs während der Nachtstunden könne nicht als "besonderes" Konsumbedürfnis bezeichnet werden und rechtfertige damit keine Aufweichung des gesetzlichen Nachtarbeitsverbots. Die Grundbedürfnisse der Reisenden nach Treibstoff und Getränken bzw. nach kleinen Imbissen können aufgrund der arbeitsgesetzlichen Spezialbestimmungen weiterhin rund um die Uhr gedeckt werden.
Nach Einschätzung der Gewerkschaft Unia ist das Urteil ein Meilenstein im Kampf gegen einen Arbeitszwang rund um die Uhr. Es setzt ein starkes Signal gegen die von den grossen Detailhandelsketten propagierte völlige Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten. Nacharbeit bringt für die betroffenen Arbeitnehmenden schwere gesundheitliche Nachteile mit sich. Ausserdem beeinträchtigt es ihr soziales Leben und tangiert insbesondere ihre sozialen Verpflichtungen als Eltern. Es ist nichts al vernünftig den Verkauf von Detailhandelsprodukten wie Bücher, Karten, Tiefkühlprodukte auf die ordentlichen Arbeits- und Öffnungszeiten zu beschränken. Solche Konsumbedürfnisse können ohne Nachtarbeit gedeckt werden.
Über das Urteil freuen dürfen sich neben den Beschäftigten des Detailhandels auch die Quartierladenbesitzer. Für sie bedeutet die zunehmende Konkurrenz durch Tankstellenshops ein Problem. Produkte, welche nun nicht mehr über Nacht in 24-Stunden-Shops verkauft werden können, werden in Zukunft während der normalen Arbeits- bzw. Öffnungszeiten über andere Ladentische gehen.
Für Rückfragen:
Hans Hartmann, Mediensprecher der Unia,
Anne Rubin, Mediensprecherin der der Unia,
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